BREKENFELDER - INGENIEURE




Energiebedarfsausweis

Ernergieverbrauchsausweis

Bewertung

Energieausweis

Mit Inkrafttreten der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) am 01. Oktober 2007 sind Gebäudeeigentümer verpflichtet, Energieausweise für Ihre Gebäude erstellen zu lassen.
Dies gilt insbesondere für Neubauten. Bei Verpachtung, Vermietung oder Verkauf ist den Mietern oder Käufern ein Energieausweis vorzulegen. Auch in öffentlichen Gebäuden muss ein Energieausweis sichtbar für alle Mieter ausgehängt werden.

"(1) Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis [...] unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn 1. an einem Gebäude Änderungen [...] vorgenommen oder 2. die Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume eines Gebäudes um mehr als die Hälfte erweitert wird [...]. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis [...] zugänglich zu machen, [...]. Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.
(3) Für Gebäude mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind Energieausweise [...] auszustellen. Der Eigentümer hat den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen; [...]."
§ 16 Abs 1-3 EnEV


Dipl. Ing. (FH) Uwe Brekenfelder (Bauingenieur) ist als Sachverständiger für die energetische Beurteilung von Wohn- und Nichtwohngebäuden berechtigt, qualifizierte Energieausweise gemäß der Energieeinsparverordnung zu erstellen.

Grundsätzlich werden zwei Arten von Energieausweisen unterschieden. Einerseits der Bedarfsausweis, bei dem der Energiebedarf eines Gebäudes unter Berücksichtigung der baulichen und technischen Merkmale berechnet wird und andererseits der Verbrauchsausweis, der den tatsächlichen Energieverbrauch berücksichtigt.

Für Neubauten, Modernisierungen, An- oder Umbauten wird der Energiebedarf berechnet und ein Bedarfsausweis ausgestellt. Hierzu benötigen wir die vollständigen Bauunterlagen des Gebäudes.

Ihre FRAGEN / ANFRAGEN richten Sie an info@brekenfelder.de


Für Bestandsgebäude (ob Wohn- oder Nichtwohngebäude) kann der Eigentümer entscheiden, ob ein Bedarfs- oder Verbrauchsausweis erstellt werden soll. Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, die vor dem 01.11.1977 gebaut wurden ist ein Bedarfsausweis zwingend vorgeschrieben.

Hier finden Sie ein Formular zur Anfrage für einen Verbrauchsausweis - Einfach ausdrucken, ausfüllen, abschicken und Sie erhalten von uns ein Angebot zur Erstellung Ihres Energieausweises.


Der ausgestellte Energieausweis ist 10 Jahre gültig und enthält neben dem Energiewert auch Modernisierungsempfehlungen, die Ihnen konkrete Einsparmöglichkeiten aufzeigen.

"Sind Maßnahmen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) möglich, hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende, begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen) [...]."
§ 20 Abs 1 EnEV




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