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Bewertung
Energieausweis
Mit Inkrafttreten der
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
(Energieeinsparverordnung - EnEV) am 01. Oktober 2007 sind Gebäudeeigentümer verpflichtet, Energieausweise für
Ihre Gebäude erstellen zu lassen.
Dies gilt insbesondere für Neubauten. Bei Verpachtung, Vermietung oder Verkauf ist den Mietern oder Käufern
ein Energieausweis vorzulegen. Auch in öffentlichen Gebäuden muss ein Energieausweis sichtbar für alle Mieter
ausgehängt werden.
"(1) Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er
zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis
[...] unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes
ausgestellt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn 1. an einem Gebäude
Änderungen [...] vorgenommen oder 2. die Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume
eines Gebäudes um mehr als die Hälfte erweitert wird [...]. Der Eigentümer hat den
Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an
einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der
Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis [...] zugänglich zu machen,
[...].
Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei
der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder
einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.
(3) Für Gebäude mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche, in denen Behörden und
sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen
erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind
Energieausweise [...] auszustellen. Der Eigentümer hat den Energieausweis an einer für
die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen; [...]."
§ 16 Abs 1-3 EnEV
Dipl. Ing. (FH) Uwe Brekenfelder (Bauingenieur) ist als Sachverständiger für die energetische Beurteilung von Wohn-
und Nichtwohngebäuden berechtigt, qualifizierte Energieausweise gemäß der Energieeinsparverordnung zu erstellen.
Grundsätzlich werden zwei Arten von Energieausweisen unterschieden. Einerseits der Bedarfsausweis, bei dem der Energiebedarf eines
Gebäudes unter Berücksichtigung der baulichen und technischen Merkmale berechnet wird und andererseits der Verbrauchsausweis,
der den tatsächlichen Energieverbrauch berücksichtigt.
Für Neubauten, Modernisierungen, An- oder Umbauten wird der Energiebedarf berechnet und ein Bedarfsausweis
ausgestellt. Hierzu benötigen wir die vollständigen Bauunterlagen des Gebäudes.
Ihre FRAGEN / ANFRAGEN richten Sie an info@brekenfelder.de
Für Bestandsgebäude (ob Wohn- oder Nichtwohngebäude) kann der Eigentümer entscheiden, ob ein Bedarfs- oder
Verbrauchsausweis erstellt werden soll. Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, die vor dem 01.11.1977 gebaut
wurden ist ein Bedarfsausweis zwingend vorgeschrieben.
Hier finden Sie ein Formular zur Anfrage für einen Verbrauchsausweis
- Einfach ausdrucken, ausfüllen, abschicken und Sie erhalten von uns ein Angebot zur Erstellung Ihres Energieausweises.
Der ausgestellte Energieausweis ist 10 Jahre gültig und enthält neben dem Energiewert auch Modernisierungsempfehlungen,
die Ihnen konkrete Einsparmöglichkeiten aufzeigen.
"Sind Maßnahmen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des
Gebäudes (Energieeffizienz) möglich, hat der Aussteller des Energieausweises dem
Eigentümer anlässlich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende, begleitende
Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen
(Modernisierungsempfehlungen) [...]."
§ 20 Abs 1 EnEV
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